Die Gartenordnung
Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) sind nachfolgende Bäume, Sträucher und Koniferen in einem Kleingarten nicht erlaubt und es besteht demnach auch kein Bestandsschutz.Vor Abgabe/Kündigung der Parzelle sind Diese unbedingt zu entfernen, worauf auch in der Wertermittlung hingewiesen wird.
Hier sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im Bundeskleingartengesetz gefordert, nicht entsprechen.
- Tannen
- Zeder
- Lärchen
- Eiben
- Fichten
- Erle
- Kiefern
- Wacholder
- Scheinzypressen
- Mammutbäume
- Affenschwanzbäume
- Lebensbäume oder Thujen (Nadelbäume!)
Ungeeignete Baumform, da diese höher als 20m werden. Durch Verrottung der fallenden Nadeln findet eine zwangsläufige Versauerung der Böden statt. Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen.
Warum ist Kirschlorbeer verboten?
Kirschlorbeer ist gefährlich für die heimische Pflanzen und Tierwelt.
Laubbäume und Sträucher
– Eiche
– Birke
– Ahorn
– Esche
- Kirschlorbeer
– Erle
– Buche
– Weide
– Kastanie
– Walnuss
– Pappel
– Ginkgo
– Eberesche
- Flieder
Ungeeignete Baumform, da diese höher als 20m werden und bereits im kleinen Stadium eine große Breite entwickeln.
G a r t e n o r d n u n g vom 27.10.2025
1. Grundsätze
1.1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns. Sie sollte deshalb der Allgemeinheit zugänglich sein (unter Beachtung von täglichen Öffnungszeiten bzw. jahreszeitlichen Einschränkungen). Der Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung des Kleingärtners und seiner Familie.
1.2. Mit der Pacht eines Gartens übernimmt der Pächter (Mitglied) Verantwortung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens und die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes, der bestehenden Stadtordnung, der Abfallwirtschaftssatzung und anderer gesetzlichen oder behördlichen Regelungen bzw. Bestimmungen.
1.3. Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins, an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um -und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen.
Die persönlichen Arbeitsleistungen sind einheitlich je Parzelle festzulegen und durch die Mitgliederversammlungen zu beschließen.
Bei Nichterbringung der Arbeitsleistungen, ist eine finanzielle Abgeltung zu leisten.
1.4. Bei Pächterwechsel und bei Umschreibungen (auch innerhalb der Familie) ist entsprechend der geltenden Wertungsrichtlinien (des Stadtvorstandes) von einem Wertermittler eine Wertermittlung des übergebenden Gartens vorzunehmen. Pächter die ihre Parzelle kündigen, sind bis zur Widervergabe/Übergabe für Ordnung und Sauberkeit ihres Gartens verantwortlich. Die Kosten weiterer Beräumungsarbeiten durch die Gemeinschaft gehen zu Lasten des abgebenden Pächters.
1.5. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Vereins sind geprägt von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe, Rücksichtnahme und Respekt im individuellen Verhalten und im Leben des Vereins. Vorschläge und Interessen der Mitglieder sind spätesten 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
1.6. Das Befahren der Wege mit PKW oder Motorrad/Moped in der Anlage ist nicht gestattet. Rad fahren wird bei rücksichtsvollem Fahren geduldet. (erforderliches Absteigen hat Vorrang bei entgegenkommenden Fußgängern) Besondere Vorsicht gilt auf den schmalen Wegen.
1.7. Das Ballspielen in der Anlage sowie in der Gartenparzelle, laute Musik und andere Lärmbelästigung sind grundsätzlich nicht erlaubt.
1.8 Das Aufbauen/Aufstellen von Baumhäusern, Trampoline und festen Spieltürmen in der Parzelle sind lt. Beschluss nicht gestattet. Flexibel- transportable Spielgeräte sind nach der Saison entsprechend sicherzustellen.
1.9. Hunde müssen an der Leine geführt werden, Verunreinigungen der Wege sind durch den Hundehalter zu entfernen.
1.10. Mit Beginn der Gartensaison vom 01.04. bis 30.09. sind Gartenarbeiten mit Maschinen (wie Rasenmäher, Heckenscheren, Sägen, Trimmer u.a.) unter Einhaltung der Mittagsruhe, (13.00 bis 15.00 Uhr) bis 19.00 Uhr in der Woche erlaubt.
Ab Samstag 13.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr sind sämtliche Lärmbelästigungen, Gartenarbeiten mit Maschinen/Geräten, wie Sägen, Mähen, Hämmern, Häckseln usw.) grundsätzlich nicht gestattet.
Darüber hinaus ist täglich ab 22.00 Uhr bis morgens 8.00 Uhr die nächtliche Ruhe einzuhalten.
1.11. Im Zeitraum vom 01.10. bis 31.03. (außerhalb der Saison) ist das Sägen, Mähen, Häckseln usw. außer an Sonn- und Feiertagen, am Tage durchgehend bis 19.00 Uhr gestattet.
1.12. Stromleitung -Gartengrenze Vorsicht
An der hinteren Gartengrenze liegt in 60 cm Tiefe das Stromkabel. Bei Beschädigung trägt der Verursacher die Kosten zur Schadensbeseitigung.
Die Elektro-Verteilerkästen, die sich bei einigen auf der Parzelle befinden, sind im Umkreis von 1.00 m freizuhalten und Zugang zu gewähren (Reparatur und Baufreiheit)
1.13. Durch Anfuhr von Baumaterial, Dünger, Erde u.a. entstandene Verschmutzungen, innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage, sind sofort zu bereinigen.
1.14. Gartenfreunde dürfen in der Gartenanlage zum Be- und Entladen von schweren und sperrigen Gütern bis zum Festplatz einfahren. (rotes Haupttor) Nach der Beendigung des Be- und Entladens ist das Fahrzeug zeitnah aus der Anlage zu fahren. Dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. (der Schlüssel für das Haupttor zur Einfahrt, kann im Büro vorab abholt werden.)
1.15. Bei Nichtzahlung der Rechnungen/offenen Forderungen, wird ohne weitere Ankündigung, der Pächter von der Stromlieferung getrennt. Die selbstverschuldete Ab- und Wideranstellung nach Zahlung aller Forderungen des Vereins, sind entsprechend der Gebührenordnung zu begleichen.
2. Feuer auf den Parzellen
Das Abbrennen von Laub, Geäst oder Gartenunrat als Kleinstfeuer in Feuerschalen, in Feuerkörben, Tonnen, Schwedenfeuer und Aztekenöfen sind laut Beschluss in unserer Gartenanlage grundsätzlich verboten. Begründung:
(Es gab bereits 3 schwerwiegende Brände in unserer Anlage bei den einigen Lauben in hoher Geschwindigkeit, völlig ausgebrannt und Einige in Mitleidenschaft gezogen wurden, da die Feuerwehr nur sehr schlecht anfahren konnte.)
3. Wege
3.1. Jedes Mitglied hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege halbseitig (bis Mitte Weg) unkrautfrei und sauber zu halten.
4. Einfriedungen
4.1. Die Abgrenzung der Einzelgärten an den Vereinswegen und Anlagen erfolgt durch Zäune in einer Höhe von Max. 1,20 m als Außenzaun und 1,00 m zu den Vereinswegen.
Die Abgrenzung zum Nachbargarten kann durch Zäune in einer Höhe bis zu 1,00 m erfolgen. Diese Einfriedigungen sind durch die Gartenfreunde zu pflegen, instand zu halten und von allen Mitgliedern zu schonen.
Jeder Gartenfreund ist für den Zaun (vom Eingang seiner Parzelle gesehen) zum rechten Nachbar verantwortlich.
4.2. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den öffentlichen Bereichen der Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld, hat entsprechend den Rechtsvorschriften zu erfolgen.
5. Der Einzelgarten
5.1. Er ist in guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig. Die 3/3 Teilung der Gartenfläche – Erholung-, Zier- und Nutzgarten – ist einzuhalten.
Die Garten- Nr. sind deutlich lesbar an der Gartentür anzubringen.
5.2. Im Garten empfiehlt sich bei Pflanzung von Obstgehölzen der Niederstamm als geeignete Baumform. Vorhandene gesunde Obstgehölze ,anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten bleiben. Obstbäume dürfen eine Höhe von 5,00 Meter nicht überschreiten. Die festgelegten Grenzabstände sind einzuhalten.
Standraum für Bäume Sträuchern und Rebstöcken
Grenzabstände zum Nachbarn
- bis zu 150 cm Höhe = 50 cm
- bis zu 300 cm Höhe = 100 cm
- bis zu 500 cm Höhe = 125 cm
5.3. Die Überhänge zum Nachbargarten und zu öffentlichen Wegen sind unbedingt zu
entfernen.
5.4. Die Anpflanzung hochwachsender Laub- und Nadelgehölze, Haselnuss- und Holunderbüschen sowie Weiden aller Art sind nicht erlaubt. Sie unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzordnung der Stadt Halle/Saale
5.5. Erlaubt sind nur Obstgehölze und andere Stammformen unter Beachtung des Pflanzabstandes zur Nachbarparzelle.
5.6. Hecken am Außenzaun dürfen eine Höhe von 1, 20 m und 0,60 Breite nicht überschreiten, zwischen den Gartenparzellen sind 0,60 m von der Grenze einwärts, zur Pflanzung, einzuhalten.
In der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 31.08. ist ein intensiver Heckenschnitt, wegen brütender Vögel nicht erlaubt.
Erlaubt sind zur Einhaltung der Höhe und Breite regelmäßige Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen (BNatSchG)
5.7. Als Unkraut werden Pflanzen definiert, welche von Menschen nicht gezielt angepflanzt und zufällig durch Samen im Wind, Samenbestände im Boden wachsen.
5.8.Der Abstand zwischen Kompost und Grundstücksgrenze muss mindestens 60cm betragen und darf nicht höher als 120cm sein. Garten und Küchenabfälle sind sachgemäß zu kompostieren.
5.9. Hochbeete sind Gartenbeete, die nicht ebenerdig angelegt sind.
Die maximale Begrenzung ist mit Länge, Breite von 150 cm x 100 cm und einer Höhe von 100 cm festgelegt. Das Aufstellen von Hochbeeten zu Zäunen, darf 1 m nicht unterschreiten. Bei Gartenaufgabe sind die Hochbeete vollständig abzubauen und der Inhalt zu entsorgen, sofern sich zur Abgabe kein Nachpächter findet oder er Diese auch nicht wünscht.
5.10. CANABIS und Betäubungsmittelpflanzen:
Die Nutzung oder Errichtung von Gebäuden/Räumlichkeiten auf der Parzelle, ist für den Anbau von Canabispflanzen grundsätzlich verboten.
Dies gilt auch für sogenannte Rauschpflanzen - zur Aussaat, Aufzucht oder Pflege. Dazu gehören u.a. Tollkirsche, Türkischer- und Schlaf Mohn, gelber Eisenhut.
6. Baumaßnahmen
6.1. Der Gartennutzer ist verpflichtet, jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich mit einem Lageplan beim Vorstand (Baukommission) einzureichen und genehmigen zu lassen.
6.2. Laut Bundeskleingesetz ist die Grundfläche für eine Laube auf 24qm festgelegt.
Für Gartenlauben die eine Grundfläche von 24qm überschreiten, bestehen besondere gesetzliche Regelungen (Grundsteuergesetz)
Der Nutzer einer Parzelle, ist persönlich für die Einhaltung dieser steuerrechtlichen Verpflichtung (Steueramt) verantwortlich. Bei Pächterwechsel ist der Folgepächter davon in Kenntnis zu setzen.
6.3 Im Rahmen der Gestaltung der einzelnen Gärten ist der Einbau von Ortbeton für Wege und Freiflächen, Sitzflächen o.a. nicht gestattet.
Die Verlegung von Platten oder Betonsteinen o.ä. ist möglich, sofern Diese in Sand oder Mutterboden erfolgt.
6.4. Je Kleingarten können Kleingewächshäuser bis zu einer maximalen Grundfläche von insgesamt 5 Quadratmetern errichtet werden. Darüber hinaus können Folienzelte, Folientunnel und Frühbeet Kästen aufgestellt werden. Der Grenzabstand für Gewächshäuser, Folienzelte und – Tunnel muss mindestens 100 cm und die Höhe darf nicht mehr als 250 cm betragen. Auch diese sind schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
6.5. Der Bau von Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen ist nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften möglich.
6.6. Die Anlage von Pool-Becken/Teichen aus Beton ist nicht zulässig.
Stahlwandbecken bis zu einem Durchmesser von 3,60 und einer maximalen Eingrabung von 20cm, werden derzeit geduldet. Diese sind jedoch spätestens zur Abgabe/Übergabe der Parzelle zu entfernen. Das erdebene Eingraben ist grundsätzlich verboten. Alle Plastikbecken sind jährlich im Herbst abzubauen.
6.7. Alle Elt - Anlagen im Kleingarten müssen – unbeschadet erforderlicher Genehmigungen des Vereins, der Elt – Gemeinschaft, des Grundstückseigentümers und des Elt – Versorgungsunternehmens – entsprechend den gültigen VDE – Bestimmungen errichtet und betrieben werden.
6.8. Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas TRF zu errichten und zu betreiben. Flaschenanlagen müssen bei Errichtung und in der Folge aller zwei Jahre von einem Gassachkundigen z.B. Vertriebsfirma) abgenommen werden. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten nicht erlaubt. Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seine Angehörigen oder von ihm beauftragte Dritte durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.
6.9. Jeder Pächter ist für den eigenen Strom und Wasseranschluss auf der Parzelle selbst verantwortlich.
Auf die Eichzeiten der Strom- und Wasserzähler ist zu achten.
7. Schädlingsbekämpfung
7.1. Jedes Mitglied ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und –Schädlingen sowie des Unkrauts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Anwendung von Unkraut vernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist im Einzelgarten untersagt.
7.2. Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstubben, abhängig und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen, die von bestimmten Schädlingen befallen sind, sind zu entfernen. Faulendes Obst und Fruchtmumien sollten aus dem Garten entfernt werden.
7.3. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Vögel und Bienen zu beachten.
7.4. Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die vom Hersteller herausgegebenen Gebrauchsanweisungen genauestens zu befolgen.
7.5. Jeder Nutzungsberechtigte übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Gärten bei. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jeden Garten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden.
7.6. Gartenabfälle, Laub, Stalldung sind sachgemäß zu kompostieren. Ein verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet.
7.7. Zum Schutze brütender Vögel sind entsprechend des Naturschutzgesetzes der Heckenschnitt sowie das Fällen von Bäumen zwischen dem 01.03 und 31.08. zu unterlassen.
7.8. In Kleingartenanlagen ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren bzw. – Waffen verboten. Ausnahmen bilden genehmigte Schießstände.
8. Feststehende Termine für das Gartenjahr
8.1 alle Termine werden ab Januar bekannt gegeben, (Aushänge-Schaukästen, Homepage)
- Strom/Wasser- An- und Abstellung
- Arbeitseinätze
- Ablesetermine für Strom und Wasser , an einem der Termine ist die
Anwesenheit grundsätzlich erforderlich und den Ablesern Zugang zu
gewähren
8.2. Die Ausgabe der Jahresrechnung erfolgt ab Januar des Jahres,
Die Zahlung der Pacht, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Verlustbeträge, Strom- und Wassergeld einschließlich der 100 ./. tigen Vorauszahlung für Strom / Wasser, ist bis spätestens zum 25.02. zuzahlen.
In Ausnahmefällen kann eine schriftliche Ratenzahlung mit maximal 3 Raten des Gesamtbetrages vereinbart werden.
Die Rechnungen müssen in dieser Zeit persönlich gegen Unterschrift im Büro des KGV, zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Zustellung auf dem Postweg/Mail ist in Ausnahmefällen möglich.
9. Organisatorisches-gemeinnützige Stunden
9.1. Um eine effektive Auslastung der Pflichtstunden zu gewährleisten, werden die Arbeitseinsätze über die Zeit von April bis Oktober, 14 tätig , der jeweiligen Gartensaison verteilt und durchgeführt. (Termine s. Anhang Schaukasten/ Homepage)
Diese beginnen am Einsatztag 8.00 Uhr und enden 12.00 Uhr.
Beachten: Für eine effektive Planung der Arbeitseinsätze und Arbeitsteilung kommen maximal
20 Arbeitskräfte zum Einsatz.
Jeder Gartenfreund hat die Pflicht, ab Januar seine Pflichtstunden für das Jahr zu planen und sich rechtzeitig in einem dafür terminierten Arbeitseinsatz im Büro oder anderweitig anzumelden. Telefonisch, (Mail, Kontaktformular der Homepage)
9.2 Unangemeldet, wird keine Arbeitszuteilung der betroffenen Arbeitskraft stattfinden.
(Erfahrungsgemäß kamen zum Jahresende bisher sehr viele Arbeitskräfte unangemeldet, so dass es dann meist 30-40 Arbeitskräfte waren, welche nicht effektiv und zum Nutzen der Anlage beschäftigt werden konnten)
9.3. Nach Absprache/ Vereinbarung mit dem Vorstand, (oder beauftragten Verantwortlichen) sind die abzuleistenden Pflichtstunden auch flexibel in der Woche oder außerhalb der Saison möglich.
9.4. Mit den zum Einsatz ausgegeben Vereins-Arbeitsgeräten und Maschinen, ist der Umgang und eine sorgfältige Nutzung zu beachten. Zur Vermeidung von Unfällen, sind Fehler oder Defekte umgehend dem entsprechenden Einsatzleiter zu melden.
Der Vorstand des Vereins versichert, dass alle Mitglieder, unter Beachtung ihrer sozialen und gesundheitlichen Bedingungen, die persönlichen Arbeitsleistungen erbringen können.
10. Feuerwerk in der Anlage:
10.1.Feuerwerk in der Gartenanlage, ist nur auf Antrag beim Ordnungsamt und des Grundbesitzers, mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Auch der Vorstand ist vorab darüber zu informieren. (s. Homepage)
11. Versicherung
11.1. Kleingartenversicherungen-Brand/Feuerversicherungen sind grundsätzlich keine Pflicht, kann aber vom Verein als Bedingung für die Pacht einer Parzelle festgelegt werden. Es ist ratsam eine solche Versicherung abzuschließen.
11.2. Mit Beschluss vom 28.06.2025 ist jedes neue Mitglied verpflichtet, eine Brand/ Feuer Versicherung abzuschließen. Auskunft über ein Angebot-(z.B. Rahmenvertrag des Stadtverbandes,) wird im Büro gern erteilt und sollte auch von Altpächter überdacht werden, denn bei einem Brand können hohe Kosten auf den Pächter zukommen.
12. Schlussbestimmung
10.1. Der Vorstand des Vereins ist für die Einhaltung und Durchsetzung der Gartenordnung zuständig. Hierzu ist er berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und diese auszuwerten um entsprechende Maßnahmen festzulegen.
Durch den Vorstand können mündliche oder schriftliche Auflagen erteilt werden, die den Festlegungen der Gartenordnung entsprechen.
Eine Kündigung des bestehenden Nutzungsverhältnisses ist auszusprechen, wenn die erteilten
Forderungen/Auflagen durch den Nutzer nicht erfüllt oder aus Böswilligkeit missachtet werden
10.2. Für die Beurteilung, der vor dem Inkrafttreten dieser Gartenordnung entstandenen Rechte und Pflichten, sind die, zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschlüsse anzuwenden.
10.3. Bei Nutzerwechsel ist nach Wertermittlung, mit dem abgebenden und neuen Pächter/Nutzer zu vereinbaren, welche Veränderungen/Entfernungen vorzunehmen sind.
10.4. Für Schäden, die durch den Nutzungsberechtigten, zu seinem Haushalt gehörende Personen, seinen Gästen oder in seinem Auftrag handelnde Personen mutwillig oder leichtsinnig verursacht werden, ist der Nutzungsberechtigte haftbar.
10.5. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Parken von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Vorstand mit einer Sondergenehmigung ausgestatteten Gartenfreunde auf dem Festplatz berechtigt. Dabei ist auch von diesen Gartenfreunden in der Zeit von April bis einschließlich Oktober die Parkzeit möglichst gering zu halten.
10.6. Diese Gartenordnung kann im Interesse des Vereins durch den Vorstand – entsprechend gegebener Erfordernisse – ergänzt bzw. geändert werden.
10.7. Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, sich in den Aushängekästen an jeder Eingangstür und am Büro oder Homepage über Einladungen, Hinweise, Termine und andere Bekanntmachungen selbst zu informieren.
Die Gartenordnung wurde am 27.09.2025 von der Delegiertenversammlung beschlossen.
Damit entfällt ab sofort die vorherige Gartenordnung.