Satzung des Kleingartenvereins "Dessauer Straße" e.V.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein Dessauer Straße" e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Halle (Saale) unter der Nummer 20233 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

Die Gartenanlage des Vereins liegt in Halle (Saale)
Gemarkung Halle (Saale)
Flur 9
Flurstück 16 / 50

Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle (Saale) e.V. und über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. sowie dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen. Er setzt sich auf Grund seiner Größe aus 4 Spartenabteilungen zusammen.

Der Kleingartenverein Dessauer Straße e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartengemeinschaft Dessauer Straße in der Stadtbezirksorganisation Halle Ost des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleinzüchter (VKSK).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 30.11.

 

§2 Gemeinnützigkeit - Zweck, Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere

  • die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns,
  • die Förderung einer ökologisch orientierten Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb der Gärten und der Anlage die Natur schützt und die Umwelt pflegt,
  • in der Bevölkerung des Wohngebietes Interesse und Verständnis an und für die Gartenanlage zu wecken,
  • die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit, welche der Eigenversorgung der Familien mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich dient,
  • die Pflege des gedeihlichen Zusammenlebens im Verein,
    • des Vereinsfriedens,
    • eines kameradschaftlichen Zusammenlebens im Verein,
    • gegenseitiger Achtung und gegenseitiger Hilfe,
  • die fachliche Beratung der Mitglieder in der gärtnerischen Nutzung sowie Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße und kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten, auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, dieser Satzung, der Gartenordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sorge zu tragen.

Maßgeblich für den Verein und seine Mitglieder sind das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung, die Gartenordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer

  • 18 Jahre alt ist, diese Satzung ohne weitere Bedingungen anerkannt, einen Garten des Vereins zur Nutzung übernimmt und ihn gärtnerisch nutzt oder
  • sich für den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht hat oder
  • dem Verein als Fördermitglied beitreten will.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erteilen. Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller verlangen, das die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Das Pachtverhältnis kann mit dem Erben/Vermächtnisnehmer fortgeführt werden, wenn sie die Mitgliedschaft beantragen und in den Verein aufgenommen werden.
Die Gemeinschaftsarbeit leisten, welche auch durch eine Ersatzkraft geleistet oder auf Antrag und Genehmigung des Vorstandes finanziell abgegolten werden. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Ersatzkraft für die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit ist nicht versichert. Eine kurzfristige Versicherung muss beantragt werden.

Der Mitgliedsbeitrag, das Nutzungsentgelt und die Entgelte für gewährte Leistungen/ Umlagen durch/über den Verein sind jeweils zum 25.02. eines jeden Jahres zu bezahlen.
Anmerkung: Die Summe des Vorjahresverbrauches für Elektroenergie und Wasser, sind zu 100% bei Rechnungslegung im Voraus zuzahlen.

Bei Wohnungswechsel/Personalien ist die Änderung der Anschrift dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft/Pachtverhältnis

Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss beendet.

  1. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am 3. Werktag im August des Kalenderjahres erfolgen. Die sich aus der Satzung und dem Bundeskleingartengesetz etc. ergebenen Verpflichtungen bleiben bis zur Wiederverpachtung und Räumung des Gartens bestehen. Der Vorstand kann Abweichungen von diesen Fristen zulassen.
    1. Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt die Pachtfläche an den Kleingartenverein zurück und wird von diesem neu verpachtet. Für diese Auseinandersetzung gelten folgende Bestimmungen:
    2. Der Pächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Vorstand benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten und noch entstehenden sonstigen Forderungen des Vorstandes sind vom abgebenden Pächter zu tragen.
    3. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
      Dazu gehören:
      die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Sperrmüll, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat.
      Anmerkung: Waldbäume jeglicher Art müssen entfernt werden. Dazu gehören unter anderen auch Koniferen und haben keinen Bestandsschutz.
    4. Für den Fall, dass bei der Beendigung des Pachtverhältnisses durch Pächterkündigung kein Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter gestattet (mit schriftlicher Festlegung/Vereinbarung) bis zu einer Dauer von maximal 2 (zwei) Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeit) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen der Gartenordnung sowie der Satzung entspricht.
    5. Der Nutzer/vormalige Pächter ermächtigt den Kleingartenverein mit schriftlicher Festlegung die Parzelle bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine Störung aus gehen, insoweit er selbst nicht dazu in der Lage ist. Der Kleingartenverein ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen.
    6. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für die Parzelle gefunden ist, eine Verwaltungspauschale, die sich mindestens analog zur Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich rechtlichen Lasten/Umlagen für die Parzelle zusammensetzen muss, zu zahlen.

§5 Ausschließungsverfahren

    1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
      1. vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,
      2. durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft insbesondere den Vereinsfrieden fortwährend stört,
      3. seine Pflichten zur Entrichtung der Beiträge und Leistung der Gemeinschaftsstunden oder sonstigen Auflagen nicht nachkommt,
      4. den ihm verpachtete Garten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel nicht in der vom Vorstand festgelegten Frist beseitigt,
      5. ohne Genehmigung durch den Vorstand Bauten errichtet oder wesentlich verändert,
      6. den Garten als ständigen Wohnsitz oder zu gewerblichen Zwecken nutzt,
      7. den Garten oder die Laube einem Dritten zur Nutzung überlässt,
      8. nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung nachzukommen,
      9. sich herausstellt das eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3, 1) von Anfang an nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist und den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise grob zuwider handelt oder Be- schlüsse der Mitgliederversammlung nicht befolgt
      In den Fällen der Buchstaben "b" bis "k" müssen mindestens 2 Abmahnungen in gleicher Sache erfolgt sein.
    2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle im Verein erworbenen Rechte insbesondere das Recht zur gärtnerischen Betätigung im überlassenen Garten sowie die Rechte am Vereinsvermögen.
    3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der Beschluss ist mit Begründung dem Betroffenen persönlich oder als Einschreiben mit Rückschein zu zustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör zu gewähren.
    4. Der geschäftsführende Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Vorstandssitzung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich zu unterrichten.
    5. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses den Schlichtungsausschuss anrufen. Dieser entscheidet.

§6 Rechte der Mitglieder

    1. Auf Grund der Mitgliedschaft und mit Dieser verbunden besteht das Recht zur gärtnerischer Betätigung in dem zur Nutzung überlassenen Dieses Recht kann auch seine Familie ausüben.
    2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des 35 des BGB. Neben seinen allgemeinen Rechten ist das Mitglied insbesondere befugt,an den Veranstaltungen des Vereins und der fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen,sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge an der begünstigten Versicherung zu beteiligen.
    3. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, bei Nichtzahlung aller der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

§7 Pflichten der Mitglieder

    1. Das Mitglied hat die Rechtsvorschriften des Bundeskleingartengesetzes, die Bestimmungen dieser Satzung, die Gartenordnung die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes einzuhalten sowie den Aufforderungen von Vorstandsmitgliedern nachzukommen.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen, an den Mitgliederver-sammlungen teilzunehmen und sich an den fachlichen Schulungen zu beteiligen.
    3. Das Mitglied hat den Vertretern des Vorstandes, des Stadt- und Landesbandes, den Aufsichtsbehörden und des Grundeigentümers den Zutritt zum Garten zu gestatten.
    4. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zuhandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
    5. Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens Es ist ververpflichtet, sich an Ruhezeiten und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Es ist in gleicher Weise für das Verhalten seiner Familienangehörigen und seiner Besucher verantwortlich.

§8 Baulichkeiten

    1. Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist nur schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim Vorstand zu beantragen.
    2. Bei der erlaubten Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des BKleingG, des Baugesetzbuches und der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu Baulichkeiten, die den genannten Vorschriften widersprechen, sind nach Auf-forderung entschädigungslos zu entfernen.

§9 Tierhaltung

    1. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt.
      Ausnahmen für die Haltung von Kleintieren und Bienen kann der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Pachtvertrages mit schriftlichen Auflagen gestatten. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.
    2. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schäden.

§10 Gliederung des Vereins

    1. Der Verein ist in vier Spartenabteilungen gegliedert.
    2. Jede der vier Spartenabteilungen hat die Aufgabe, bis zu 15 Delegierte für die Delegiertenversammlung zu benennen/zu wählen.

§11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der geschäftsführende Vorstand
    3. Der erweiterte Vorstand

Für besondere Aufgaben können Kommissionen oder Ausschüsse gebildet werden.

 

§12 Die Delegiertenversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
      1. Die Satzungsänderung
      2. Der Erlass von Ordnungen, die das Verhalten innerhalb des Vereins regeln,
      3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes für 4 Jahre
      4. Die Wahl der Kassenprüfer
      5. Wahl der Schlichtungskommission
      6. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes so wie des Kassenberichtes der Kassenprüfer
      7. Der Beschluss über Haushaltsvoranschlag
      8. Die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
      9. Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins und
      10. Die Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
    2. Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung einen Sitz, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    3. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden bei Bedarf auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder einem Antrag von mindestens 33% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat durch Aushang in der Gartenanlage mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der vom geschäftsführenden Vorstand, seinen Mitgliedern sowie den Kommissionen und Ausschüssen gestellten Anträgen zu erfolgen.
    4. Anträge/Themen der Mitglieder an die Delegiertenversammlung sind mindestens 8 Tage vor deren Termin beim geschäftsführenden Vorstand vorzulegen, die aus der Versammlung gestellt werden und sind zu behandeln, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Delegierten unterstützt werden.
    5. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.
    6. Die Delegiertenversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten stets beschlussfähig.
    7. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
    8. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wenn es die Delegiertenversammlung beschließt, hat die Abstimmung schriftlich durch Stimmzettel zu erfolgen.
    9. Über die Delegiertenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§13 Der geschäftsführende Vorstand

    1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
      1. Der Vorsitzende
      2. Der Stellvertreter des Vorsitzenden
      3. Der Kassenwart
      4. Der Schriftführer
    2. Der Verein wird im Rechtsverkehr
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung und Festlegung des Entwurfes der Tagesordnung
    4. die Realisierung der Beschlüsse der Mitglieder- Delegiertenversammlung
    5. die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
    6. der Ausschluss von Mitgliedern und Kündigung der Pachtverträge
    7. alle laufenden Geschäfte, Festsetzung und Abrechnung der Pachtverträge, Nebenkosten, Umlagen, Beiträge
    8. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen.
    9. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ihnen eine Ehrenamtspauschale in angemessener Höhe gezahlt werden. Die Steuer- und Sozialrechtlichen Bestimmungen sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von nachgewiesenem Aufwand bzw. Reisekosten bleiben hiervon unberührt.
    10. Vom Vorsitzenden allein oder vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten
    11. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied in angemessener geringfügiger Beschäftigung anzustellen und mit der direkten Umsetzung der Geschäfte zu beauftragen. 
    12. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen

§14 Der erweiterte Vorstand

      1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
        1. Den 4 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
        2. Den Vorsitzenden der 4 Spartenabteilungen und
        3. Den Vorsitzenden der Kommissionen
      2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind:
      3. Wenn sie alle Mitglieder betreffen, durch Aushang und wenn sie einzelne Mitglieder betreffen, dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben
      4. Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, welche vereinsinterne Beschlüsse, Absprachen und Festlegungen unberechtigt nach außen tragen, verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht und haben mit dem Verlust ihrer Funktion und den Ausschluss aus dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand zu rechnen.

§15 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

      1. Die von dem geschäftsführenden Vorstand festgelegten Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins, die Versicherungsprämien, Strom- und Wasser-vorauszahlungen, Umlagen und sonstige Zahlungen sind bis spätestens im ersten viertel Jahr eines jeden Jahres zu zahlen. Die Zahlungen sind eine Bringschulden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ihre Jahresabrechnung für Pacht, Umlagen, Strom, Wasser, Voraus- und Nachzahlungen in der Zeit vom 03.01. bis 25.02. des laufenden Jahres im Vereinsbüro gegen Unterschrift abzuholen.
      2. Die von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse und Rechnungsführung zu prüfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden und die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und dem Vorstand zu übergeben. Das Ergebnis der Prüfungen ist der Delegiertenversammlung vorzutragen.

§16 Schlichtungsausschuss

      1. Durch die Delegiertenversammlung sind drei Mitglieder als Schlichter für den Schlichtungs-ausschluss zu bestimmen und aus ihrer Mitte den Sprecher.
      2. Der Schlichtungsausschuss verhandelt auf Antrag des Vorstandes, eines oder mehrerer Mitglieder über:
        1. Beschwerden des /der Mitglieder über Auflagen oder Entscheidungen des Vorstandes
        2. Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
      3. Grundlagen für die Behandlung der Anträge sind:
      4. Das Bundeskleingartengesetz
      5. Diese Satzung
      6. Die Gartenordnung des Vereins
      7. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie
      8. die Beschlüsse des Vorstandes
      9. Der Schlichtungsausschuss hat den Beteiligten zu der Verhandlung mindestens sieben Tage vorher schriftlich zu benachrichtigen. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden.
      10. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht vor dem Schlichtungsausschuss, gilt sein Verlangen als zurückgenommen.
      11. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung zu führen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, kann jeder Beteiligte den Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle e.V. anrufen.
      12. Im Ergebnis der Verhandlung kann der Schlichtungsausschuss Empfehlungen an den Vorstand geben.
      13. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
      14. Vor der Verhandlung im Schlichtungsausschuss kann das Mitglied keine Klage erheben.
      15. Die Verfahrenskosten setzt der Prüfausschuss fest und entscheidet, wer die Kosten zu tragen hat.

§17 Änderung des Zwecks; Auflösung des Vereins

      1. Die Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
      2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, es sei denn, die Versammlung aller Mitglieder beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
      3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V.-der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.

§18 Schlussbestimmungen

      1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und die vom zuständigen Gericht am Anmeldeverfahren geforderten Änderungen oder Ergänzungen bzw. aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdenden redaktionellen Änderungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber unverzüglich zu verständigen.
      2. Die verwendeten Personen- und Funktions-bezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie auch in männlicher Form.
      3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt die nicht die übrigen Bestimmungen.

Diese Satzung in der vorliegenden Form, wurde in der Delegiertenkonferenz am
-15.03.2014-
von den anwesenden Mitliedern angenommen und beschlossen.

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