Satzung des Kleingartenvereins Dessauer Straße e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Dessauer Straße“ e.V. und
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Halle (Saale) unter der Nummer 20233 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale)
3. Die Gartenanlage des Vereins liegt in Halle (Saale)
Gemarkung Halle (Saale)
Flur 9
Flurstück 16
50
4. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle (Saale) e.V. und über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. sowie dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen. Er setzt sich auf Grund seiner Größe aus 4 Spartenabteilungen zusammen.
5. Der Kleingartenverein Dessauer Straße e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartengemeinschaft Dessauer Straße in der Stadtbezirksorganisation Halle Ost des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleinzüchter (VKSK).
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit -Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere
• die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns,
• die Förderung einer ökologisch orientierten Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb der Gärten und der Anlage die Natur schützt und die Umwelt pflegt
• in der Bevölkerung des Wohngebietes Interesse und Verständnis an und für die Gartenanlage zu wecken,
• Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit, dient der Eigenversorgung der Familien mit gärtnerischen
Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich,
• Die Pflege des gedeihlichen Zusammenlebens im Verein, des Vereinsfriedens, eines kameradschaftlichen Zusammenlebens im Verein, gegenseitiger Achtung und gegenseitiger Hilfe
• die fachliche Beratung der Mitglieder in der gärtnerischen
Nutzung sowie Anleitung für Pflege- und
Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße und kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten, auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes dieser Satzung, der Gartenordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sorge zu tragen.
6. Maßgeblich für den Verein und seine Mitglieder sind das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung, die Gartenordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden wer:
• 18 Jahre alt ist, diese Satzung ohne weitere Bedingungen anerkennt, einen Garten des Vereins zur Nutzung
übernimmt und ihn gärtnerisch nutzt oder
• sich für den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht hat oder
• dem Verein als Fördermitglied beitreten will.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erteilen.
Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller verlangen, das die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Das Pachtverhältnis kann mit dem Erben/Vermächtnisnehmer fortgeführt werden, wenn sie die Mitgliedschaft beantragen und in den Verein aufgenommen werden.
- Die Gemeinschaftsarbeit leisten, welche auch durch eine Ersatzkraft geleistet oder auf Antrag und Genehmigung
des Vorstandes finanziell abgegolten werden.
Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind von der Delegiertenversammlung festzulegen.
Eine Ersatzkraft für die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit ist nicht versichert. Eine kurzfristige Versicherung muss beantragt werden.
4. Der Mitgliedsbeitrag, das Nutzungsentgelt und die Entgelte für gewährte Leistungen/Umlagen durch/über den Verein sind jeweils zum 25.02. eines jeden Jahres zu bezahlen.
5. Bei Wohnungswechsel/Personalien ist die Änderung der Anschrift dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft/Pachtverhältnis
1. Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Austritt oder
Ausschluss beendet.
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
30.11. eines jeden Kalenderjahres, spätestens am
3. Werktag im Juli erfolgen. Die sich aus der Satzung und
dem Bundeskleingartengesetz etc. ergebenen
Verpflichtungen bleiben bis zur Wiederverpachtung und
Räumung des Gartens bestehen.Der Vorstand kann
Abweichungen von diesen Fristen zulassen.
a) Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den
Pächter fällt die Pachtfläche
an den Kleingartenverein zurück und wird von diesem
neu verpachtet. Für diese Auseinandersetzung gelten
folgende Bestimmungen:
b) Der Pächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses
die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Vorstand
benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Die durch
die Wertermittlung entstandenen Kosten und noch
entstehenden sonstigen Forderungen des Vorstandes sind
vom abgebenden Pächter zu tragen.
c) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der
Beendigung des Pachtverhältnisses
den Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
Dazu gehören:
die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Sperrmüll, kranke sowie nicht zulässige Bäume und Sträucher.
Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter
nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat.
Anmerkung: Waldbäume, Wildbäume jeglicher Art müssen entfernt werden. Dazu gehören unter anderen auch Koniferen und haben keinen Bestandschutz.
d) Für den Fall, dass bei der Beendigung des
Pachtverhältnisses durch Pächterkündigung kein
Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter
gestattet (mit schriftlicher Festlegung/Vereinbarung) bis zu
einer Dauer von maximal 2(zwei) Jahren nach Beendigung
des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und
Baulichkeit) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den
Bestimmungen des BKleingG. der Gartenordnung sowie
der Satzung entspricht.
e) Der Nutzer/vormalige Pächter ermächtigt den
Kleingartenverein mit schriftlicher Festlegung die Parzelle
bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem
solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine
Störung aus gehen, insoweit er selbst nicht dazu in der
Lage ist. Der Kleingartenverein ist berechtigt, hierfür die
im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen.
f) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein
Nachfolger für die Parzelle gefunden ist, eine
Verwaltungspauschale, die sich mindestens analog zur
Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-
rechtlichen Lasten/Umlagen für die Parzelle
zusammensetzen muss, zu zahlen.
§ 5 Ausschließungsverfahren
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins
erheblich schädigt,
b) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft insbesondere
den Vereinsfrieden fortwährend stört,
c) seine Pflichten zur Entrichtung der Beiträge und Leistung
der Gemeinschaftsstunden oder sonstigen Auflagen nicht
nachkommt,
d) den ihm verpachteten Garten mangelhaft bewirtschaftet
und die Mängel nicht in der vom Vorstand festgelegten
Frist beseitigt,
e) ohne Genehmigung durch den Vorstand Bauten errichtet
oder wesentlich verändert,
f) den Garten als ständigen Wohnsitz oder zu gewerblichen
Zwecken nutzt, g) den Garten oder die Laube einem
Dritten zur Nutzung überlässt,
h) nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus
dieser Satzung nachzukommen,
i) sich herausstellt das eine der Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft (§ 3,Abs.1) von Anfang an nicht gegeben war
oder nachträglich weggefallen ist und den Bestimmungen
dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwider handelt
oder Beschlüsse oder Mitgliederversammlung nicht befolgt.
In den Fällen der Buchstaben“ b.“ bis „ g.“ müssen mindestens 2 Abmahnungen in gleicher Sache erfolgt sein.
2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle im Verein
erworbenen Rechte insbesondere das Recht zur
gärtnerischen Betätigung im überlassenen Garten sowie
die Rechte am Vereinsvermögen.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes. Der Beschluss ist mit
Begründung dem Betroffenen schriftlich und persönlich zu
übergeben oder als Einschreiben mit Rückschein zu
zustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör
zu gewähren.
4. Der geschäftsführende Vorstand hat den Gegenstand der
Beschlussfassung auf die Tagesordnung der
Vorstandssitzung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 7
Tage vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung
schriftlich einzuladen.
5. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
des Beschlusses den Schlichtungsausschuss anrufen.
Dieser entscheidet.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Auf Grund der Mitgliedschaft und mit Dieser verbunden
besteht das Recht zur gärtnerischer Betätigung in dem zur
Nutzung überlassenen Garten. Dieses Recht kann auch
seine Familie ausüben.
2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein
Sonderrecht im Sinne des § 35 des BGB.
3. Neben seinen allgemeinen Rechten ist das Mitglied
insbesondere befugt, an den Veranstaltungen des Vereins
und der fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche
anzuregen, Einrichtungen und Geräte gegen eine
Leihgebühr des Vereins zweckentsprechend zu nutzen, sich
im Rahmen der abgeschlossenen Verträge an der
begünstigten Versicherung zu beteiligen.
4. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, bei Nichtzahlung der dem
Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied hat die Rechtsvorschriften des
Bundeskleingartengesetzes, die Bestimmungen dieser
Satzung, die Gartenordnung die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes und des erweiterten Vorstandes einzuhalten
sowie den Aufforderungen von Vorstandsmitgliedern
nachzukommen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für
die Belange des Vereins einzusetzen, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an den
fachlichen Schulungen zu beteiligen.
3. Das Mitglied hat den Vertretern des Vorstandes, des Stadt-
und Landesbandes, den Aufsichtsbehörden und des
Grundeigentümers den Zutritt zum Garten zu gestatten.
4. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich
zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen die
von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen
Besuchern verursacht werden.
5. Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens
beitragen. Es ist ververpflichtet, sich an Ruhezeiten und
Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu
Störungen führt. Es ist in gleicher Weise für das Verhalten
seiner Familienangehörigen und seiner Besucher
verantwortlich.
§ 8 Baulichkeiten
Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist nur schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim Vorstand zu beantragen Bei der erlaubten Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des BKleingG, des Baugesetzbuches und der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten. Baulichkeiten, die den genannten Vorschriften widersprechen, sind nach Aufforderung entschädigungslos zu entfernen.
§ 9 Tierhaltung
1. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für
die Haltung von Kleintieren und Bienen kann der
Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
und des Pachtvertrages mit schriftlichen Auflagen
gestatten. Durch die Tierhaltung darf der
Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen
Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft
nicht gestört werden.
2. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten
Schäden.
§ 10 Gliederung des Vereins
1. Der Verein ist in vier Spartenabteilungen gegliedert
2. Jede der vier Spartenabteilungen hat die Aufgabe, bis zu
15 Delegierte für die Delegiertenversammlung zu
benennen/zu wählen.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• Die Delegiertenversammlung
• Der geschäftsführende Vorstand
• Der erweiterte Vorstand Für besondere Aufgaben können
Kommissionen oder Ausschüsse gebildet werden.
§ 12 Die Delegiertenversammlung
1. Der Delegiertenversammlung obliegt:
• Die Satzungsänderung
• Der Erlass von Ordnungen, die das Verhalten innerhalb
des Vereins regeln,
• Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes für 4 Jahre
• Die Wahl der Kassenprüfer
• Wahl der Schlichtungskommission
• Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des
geschäftsführenden Vorstandes sowie des Kassenberichtes
der Kassenprüfer
• Der Beschluss über Haushaltsvoranschlag
• Die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene
Geschäftsjahr
• Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins und
• Die Entscheidung über Einsprüche gegen
Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
2. Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar
3. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden bei Bedarf auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder einem Antrag von mindestens 33% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat durch Aushang in der Gartenanlage mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der vom geschäftsführenden Vorstand, seinen Mitgliedern sowie den Kommissionen und Ausschüssen gestellten Anträgen zu erfolgen.
4. Anträge der Mitglieder an die Delegiertenversammlung sind mindestens 8 Tage vor deren Termin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung gestellt werden, sind zu behandeln, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Delegierten unterstützt werden.
5. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.
6. Die Delegiertenversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten stets beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
8. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wenn es die Delegiertenversammlung beschließt, hat die Abstimmung schriftlich durch Stimmzettel zu erfolgen.
9. Über die Delegiertenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
• Der Vorsitzende
• Der Stellvertreter des Vorsitzenden
• Der Kassenwart
• Der Schriftführer
2. Der Verein wird im Rechtsverkehr
• Vom Vorsitzenden allein oder
• Vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit dem
Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten
3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied
in geringfügiger Beschäftigung anzustellen und mit der
direkten Umsetzung der Geschäfte zu beauftragen.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:
• die Einberufung der Mitgliederversammlung/
Delegiertenversammlung und Festlegung des Entwurfes
der Tagesordnung
• die Realisierung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung
• die Geschäftsführung und
Vertretung des Vereins
• der Ausschluss von Mitgliedern und Abschluss bzw.
Kündigung der Pachtverträge
• alle laufenden Geschäfte, Festsetzung und Abrechnung
der Pachtverträge, Nebenkosten, Umlagen, Beiträge etc.
• Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt,
Arbeitsverhältnisse zu begründen.
• Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung kann ihnen eine
Ehrenamtspauschale in angemessener Höhe gezahlt
werden. Die Steuer- und Sozialrechtlichen Bestimmungen
sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von
nachgewiesenem Aufwand bzw. Reisekosten bleiben
hiervon unberührt.
§ 14 Der erweiterte Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• Den 4 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
• Den Vorsitzenden der 4 Spartenabteilungen und
• Den Vorsitzenden der Kommissionen
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind:
• Wenn sie alle Mitglieder betreffen, durch Aushang und
• Wenn sie einzelne Mitglieder betreffen, dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
3. Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes, welche vereinsinterne Beschlüsse,
Absprachen und Festlegungen unberechtigt nach außen
tragen, verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht und
haben mit dem Verlust ihrer Funktion und den Ausschluss
aus dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand zu rechnen.
§ 15 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die von dem geschäftsführenden Vorstand festgelegten
Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins, die Versicherungs-
prämien, Strom- und Wasservorauszahlungen, Umlagen
und sonstige Zahlungen sind bis spätestens im ersten
viertel Jahr eines jeden Jahres zu entrichten. Die
Zahlungen sind Bringschulden. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, ihre Jahresabrechnung für Pacht, Umlagen,
Strom, Wasser, Voraus- und Nachzahlungen in der Zeit
vom 03.01. bis 25.02. des laufenden Jahres im
Vereinsbüro gegen Unterschrift abzuholen.
2. Die von der Delegiertenversammlung gewählten
Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse
und Rechnungsführung zu prüfen. Dabei ist darauf zu
achten, dass die Grundsätze einer sparsamen
Geschäftsführung eingehalten werden und die Ausgaben
im Rahmen des Haushaltsplanes erfolgen. Über jede
Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und dem
Vorstand zu übergeben. Das Ergebnis der Prüfungen ist
der Delegiertenversammlung vorzutragen.
§ 16 Schlichtungsausschuss
1. Durch die Delegiertenversammlung sind drei Mitglieder als
Schlichter für den Schlichtungsausschluss zu bestellen. Sie
bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.
2. Der Schlichtungsausschuss verhandelt auf Antrag des
Vorstandes, eines oder mehrerer Mitglieder über:
• Beschwerden des /der Mitglieder über Auflagen oder
Entscheidungen des Vorstandes
• Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen
Mitgliedern
3. Grundlagen für die Behandlung der Anträge sind:
• Das Bundeskleingartengesetz
• Diese Satzung
• Die Gartenordnung des Vereins
• Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie
• Die Beschlüsse des Vorstandes
4. Der Schlichtungsausschuss hat den Beteiligten zu der
Verhandlung mindestens sieben Tage vorher schriftlich zu
laden. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht
werden.
5. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne
begründete Entschuldigung nicht vor dem Schlichtungs-
ausschuss, gilt sein Verlangen als zurückgenommen.
6. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung zu
versuchen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande,
kann jeder Beteiligte den Schlichtungsausschuss des
Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle e.V. anrufen.
7. Im Ergebnis der Verhandlung kann der Schlichtungs-
ausschuss Empfehlungen an den Vorstand geben.
8. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
9. Vor der Verhandlung im Schlichtungsausschuss kann das
Mitglied keine Klage erheben.
10.Die Verfahrenskosten setzt der Prüfausschuss fest und
entscheidet, wer die Kosten zu tragen hat.
§ 17 Änderung des Zwecks; Auflösung des Vereins
1. Die Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung
des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden
Vorstand, es sei denn, die Versammlung aller Mitglieder
beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an den -Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V.-
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Kleingartenwesens auf gemein- nütziger Grundlage zu
verwenden hat.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt,
Satzungsänderungen redaktioneller Art und die vom
zuständigen Gericht am Anmeldeverfahren geforderten
Änderungen oder Ergänzungen bzw. aus gesetzlichen oder
steuerrechtlichen Gründen notwendig werdenden
redaktionellen Änderungen dieser Satzung selbstständig
vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber
unverzüglich zu verständigen.
2. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie auch in männlicher Form.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt die nicht die übrigen Bestimmungen.
******
Diese Satzung in der vorliegenden Form, wurde in der Delegiertenkonferenz am
-15.03.2014-
von den anwesenden Mitliedern angenommen und beschlossen.