Satzung des Kleingartenvereins Dessauer Straße e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Dessauer Straße“ e.V. und

    ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Halle (Saale) unter der Nummer 20233 eingetragen.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale)

 

3. Die Gartenanlage des Vereins liegt in Halle (Saale)

 

    Gemarkung Halle (Saale)

    Flur          9

    Flurstück 16

                     50

 

4. Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle (Saale) e.V. und über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. sowie dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen. Er setzt sich auf Grund seiner Größe aus 4 Spartenabteilungen zusammen.

 

5. Der Kleingartenverein Dessauer Straße e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartengemeinschaft Dessauer Straße in der Stadtbezirksorganisation Halle Ost des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleinzüchter (VKSK).

 

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit -Zweck, Ziele und Aufgaben

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere

    •  die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns,

    • die Förderung einer ökologisch orientierten Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb der Gärten und der Anlage        die Natur schützt und die Umwelt pflegt

    • in der Bevölkerung des Wohngebietes Interesse und Verständnis an und für die Gartenanlage zu wecken,

    • Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit, dient der Eigenversorgung der Familien mit gärtnerischen

       Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich,

    • Die Pflege des gedeihlichen Zusammenlebens im Verein, des Vereinsfriedens, eines kameradschaftlichen                   Zusammenlebens im Verein, gegenseitiger Achtung und gegenseitiger Hilfe

    • die fachliche Beratung der Mitglieder in der gärtnerischen

       Nutzung sowie Anleitung für Pflege- und

       Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße und kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten, auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes dieser Satzung, der Gartenordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sorge zu tragen.

 

6. Maßgeblich für den Verein und seine Mitglieder sind das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung, die Gartenordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des erweiterten Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann werden wer:

  • 18 Jahre alt ist, diese Satzung ohne weitere Bedingungen anerkennt, einen Garten des Vereins zur Nutzung

     übernimmt und ihn gärtnerisch nutzt oder

  • sich für den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht hat oder

  • dem Verein als Fördermitglied beitreten will.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

    Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die                          Mitgliedschaft ist schriftlich zu erteilen.

Im Falle der Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller verlangen, das die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Antrag entscheidet.

 

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Das Pachtverhältnis kann mit dem Erben/Vermächtnisnehmer fortgeführt werden, wenn sie die Mitgliedschaft beantragen und in den Verein aufgenommen werden.

 

- Die Gemeinschaftsarbeit leisten, welche auch durch eine Ersatzkraft geleistet oder auf Antrag und Genehmigung

  des Vorstandes finanziell abgegolten werden.

  Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind von der                                  Delegiertenversammlung festzulegen.

  Eine Ersatzkraft für die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit ist nicht versichert. Eine kurzfristige Versicherung          muss beantragt werden.

 

4. Der Mitgliedsbeitrag, das Nutzungsentgelt und die Entgelte für gewährte Leistungen/Umlagen durch/über den Verein sind jeweils zum 25.02. eines jeden Jahres zu bezahlen.

 

5. Bei Wohnungswechsel/Personalien ist die Änderung der Anschrift dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb       von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft/Pachtverhältnis

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Austritt oder

    Ausschluss beendet.

2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung

    gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter

    Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum

    30.11. eines jeden Kalenderjahres, spätestens am

    3. Werktag im Juli erfolgen. Die sich aus der Satzung und

    dem Bundeskleingartengesetz etc. ergebenen

    Verpflichtungen bleiben bis zur Wiederverpachtung und

    Räumung des Gartens bestehen.Der Vorstand kann

    Abweichungen von diesen Fristen zulassen.

 

  a) Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den

      Pächter fällt die Pachtfläche

      an den Kleingartenverein zurück und wird von diesem

      neu verpachtet. Für diese Auseinandersetzung gelten

      folgende Bestimmungen:

  b) Der Pächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses

      die Pflicht, eine Wertermittlung durch vom Vorstand

      benannte Wertermittler durchführen zu lassen. Die durch

      die Wertermittlung entstandenen Kosten und noch

      entstehenden sonstigen Forderungen des Vorstandes sind

      vom abgebenden Pächter zu tragen.

  c) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der

      Beendigung des Pachtverhältnisses

      den Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu

      versetzen.

 

Dazu gehören:

die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Sperrmüll, kranke sowie nicht zulässige Bäume und Sträucher.

Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter

nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat.

 

Anmerkung: Waldbäume, Wildbäume jeglicher Art müssen entfernt werden. Dazu gehören unter anderen auch Koniferen und haben keinen Bestandschutz.

 

d) Für den Fall, dass bei der Beendigung des

    Pachtverhältnisses durch Pächterkündigung kein

    Nachfolgepächter vorhanden sein sollte, wird dem Pächter

    gestattet (mit schriftlicher Festlegung/Vereinbarung) bis zu

    einer Dauer von maximal 2(zwei) Jahren nach Beendigung

    des Pachtverhältnisses sein Eigentum (Anpflanzungen und

    Baulichkeit) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den

    Bestimmungen des BKleingG. der Gartenordnung sowie

    der Satzung entspricht.

 

 e) Der Nutzer/vormalige Pächter ermächtigt den

     Kleingartenverein mit schriftlicher Festlegung die Parzelle

     bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem

     solchen Zustand zu erhalten, dass von dieser keine

     Störung aus gehen, insoweit er selbst nicht dazu in der

     Lage ist. Der Kleingartenverein ist berechtigt, hierfür die

     im Verein üblichen Stundensätze zu berechnen.

 

f) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein

    Nachfolger für die Parzelle gefunden ist, eine

    Verwaltungspauschale, die sich mindestens analog zur

    Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich-

    rechtlichen Lasten/Umlagen für die Parzelle

    zusammensetzen muss, zu zahlen.

 

§ 5 Ausschließungsverfahren

 

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  

a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins

    erheblich schädigt,

b) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft insbesondere

    den Vereinsfrieden fortwährend stört,

c) seine Pflichten zur Entrichtung der Beiträge und Leistung

    der Gemeinschaftsstunden oder sonstigen Auflagen nicht

    nachkommt,

d) den ihm verpachteten Garten mangelhaft bewirtschaftet

    und die Mängel nicht in der vom Vorstand festgelegten

    Frist beseitigt,

e) ohne Genehmigung durch den Vorstand Bauten errichtet

    oder wesentlich verändert,

f) den Garten als ständigen Wohnsitz oder zu gewerblichen

    Zwecken nutzt, g) den Garten oder die Laube einem

    Dritten zur Nutzung überlässt,

h) nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus

    dieser Satzung nachzukommen,

i) sich herausstellt das eine der Voraussetzungen für die

   Mitgliedschaft (§ 3,Abs.1) von Anfang an nicht gegeben war

   oder nachträglich weggefallen ist und den Bestimmungen

   dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwider handelt

   oder Beschlüsse oder Mitgliederversammlung nicht befolgt.

 

In den Fällen der Buchstaben“ b.“ bis „ g.“ müssen mindestens 2 Abmahnungen in gleicher Sache erfolgt sein.

 

2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle im Verein

    erworbenen Rechte insbesondere das Recht zur

    gärtnerischen Betätigung im überlassenen Garten sowie

    die Rechte am Vereinsvermögen.

3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des

    geschäftsführenden Vorstandes. Der Beschluss ist mit

    Begründung dem Betroffenen schriftlich und persönlich zu

    übergeben oder als Einschreiben mit Rückschein zu

    zustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör

    zu gewähren.

4. Der geschäftsführende Vorstand hat den Gegenstand der

    Beschlussfassung auf die Tagesordnung der

    Vorstandssitzung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 7

    Tage vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung

    schriftlich einzuladen.

5. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung

    des Beschlusses den Schlichtungsausschuss anrufen.

    Dieser entscheidet.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

1. Auf Grund der Mitgliedschaft und mit Dieser verbunden

    besteht das Recht zur gärtnerischer Betätigung in dem zur

    Nutzung überlassenen Garten. Dieses Recht kann auch

    seine Familie ausüben.

2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein

    Sonderrecht im Sinne des § 35 des BGB.

3. Neben seinen allgemeinen Rechten ist das Mitglied

    insbesondere befugt, an den Veranstaltungen des Vereins

    und der fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche

    anzuregen, Einrichtungen und Geräte gegen eine

    Leihgebühr des Vereins zweckentsprechend zu nutzen, sich

    im Rahmen der abgeschlossenen Verträge an der

    begünstigten Versicherung zu beteiligen.

4. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, bei Nichtzahlung der dem

    Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

1. Das Mitglied hat die Rechtsvorschriften des

    Bundeskleingartengesetzes, die Bestimmungen dieser

    Satzung, die Gartenordnung die Beschlüsse der

    Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden

    Vorstandes und des erweiterten Vorstandes einzuhalten

    sowie den Aufforderungen von Vorstandsmitgliedern

    nachzukommen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für

    die Belange des Vereins einzusetzen, an den

    Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an den

    fachlichen Schulungen zu beteiligen.

3. Das Mitglied hat den Vertretern des Vorstandes, des Stadt-

    und Landesbandes, den Aufsichtsbehörden und des

    Grundeigentümers den Zutritt zum Garten zu gestatten.

4. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich

    zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen die

    von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen

    Besuchern verursacht werden.

5. Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens

    beitragen. Es ist ververpflichtet, sich an Ruhezeiten und

    Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu

    Störungen führt. Es ist in gleicher Weise für das Verhalten

    seiner Familienangehörigen und seiner Besucher

    verantwortlich.

 

§ 8 Baulichkeiten

 

Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist nur schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung beim Vorstand zu beantragen Bei der erlaubten Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des BKleingG, des Baugesetzbuches und der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten. Baulichkeiten, die den genannten Vorschriften widersprechen, sind nach Aufforderung entschädigungslos zu entfernen.

 

§ 9 Tierhaltung

 

   1. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für

       die Haltung von Kleintieren und Bienen kann der

       Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

       und des Pachtvertrages mit schriftlichen Auflagen

       gestatten. Durch die Tierhaltung darf der

       Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen

       Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft

       nicht gestört werden.

2. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten

    Schäden.

 

§ 10 Gliederung des Vereins

 

1. Der Verein ist in vier Spartenabteilungen gegliedert

2. Jede der vier Spartenabteilungen hat die Aufgabe, bis zu

   15 Delegierte für die Delegiertenversammlung zu

   benennen/zu wählen.

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

• Die Delegiertenversammlung

• Der geschäftsführende Vorstand

• Der erweiterte Vorstand Für besondere Aufgaben können

   Kommissionen oder Ausschüsse gebildet werden.

 

§ 12 Die Delegiertenversammlung

 

1. Der Delegiertenversammlung obliegt:

 

   • Die Satzungsänderung

   • Der Erlass von Ordnungen, die das Verhalten innerhalb

      des Vereins regeln,

   • Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des

      erweiterten Vorstandes für 4 Jahre

   • Die Wahl der Kassenprüfer

   • Wahl der Schlichtungskommission

   • Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des

     geschäftsführenden Vorstandes sowie des Kassenberichtes

     der Kassenprüfer

   • Der Beschluss über Haushaltsvoranschlag

   • Die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene

     Geschäftsjahr

   • Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins und

   • Die Entscheidung über Einsprüche gegen

      Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes

 

2. Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar

 

3. Die Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden bei Bedarf auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder einem Antrag von mindestens 33% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat durch Aushang in der Gartenanlage mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der vom geschäftsführenden Vorstand, seinen Mitgliedern sowie den Kommissionen und Ausschüssen gestellten Anträgen zu erfolgen.

 

4. Anträge der Mitglieder an die Delegiertenversammlung sind mindestens 8 Tage vor deren Termin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der Versammlung gestellt werden, sind zu behandeln, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Delegierten unterstützt werden.

 

5. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.

 

6. Die Delegiertenversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten stets beschlussfähig.

 

7. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

8. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wenn es die Delegiertenversammlung beschließt, hat die Abstimmung schriftlich durch Stimmzettel zu erfolgen.

 

9. Über die Delegiertenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

 

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

   • Der Vorsitzende

   • Der Stellvertreter des Vorsitzenden

   • Der Kassenwart

   • Der Schriftführer

 

2. Der Verein wird im Rechtsverkehr

   • Vom Vorsitzenden allein oder

   • Vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit dem

      Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten

 

3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied

    in geringfügiger Beschäftigung anzustellen und mit der

    direkten Umsetzung der Geschäfte zu beauftragen.

 

4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:

   • die Einberufung der Mitgliederversammlung/

     Delegiertenversammlung und Festlegung des Entwurfes

     der Tagesordnung

   • die Realisierung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw.

     Delegiertenversammlung

   • die Geschäftsführung und

     Vertretung des Vereins

   • der Ausschluss von Mitgliedern und Abschluss bzw.

     Kündigung der Pachtverträge

   • alle laufenden Geschäfte, Festsetzung und Abrechnung

     der Pachtverträge, Nebenkosten, Umlagen, Beiträge etc.

   • Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt,

     Arbeitsverhältnisse zu begründen.

   • Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich

      ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der

      Mitgliederversammlung kann ihnen eine

      Ehrenamtspauschale in angemessener Höhe gezahlt

      werden. Die Steuer- und Sozialrechtlichen Bestimmungen

      sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von

      nachgewiesenem Aufwand bzw. Reisekosten bleiben

      hiervon unberührt.

 

§ 14 Der erweiterte Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

   • Den 4 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

   • Den Vorsitzenden der 4 Spartenabteilungen und

   • Den Vorsitzenden der Kommissionen

 

2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind:

   • Wenn sie alle Mitglieder betreffen, durch Aushang und

   • Wenn sie einzelne Mitglieder betreffen, dem Mitglied

      schriftlich mitzuteilen.

 

3. Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes und des

    erweiterten Vorstandes, welche vereinsinterne Beschlüsse,

    Absprachen und Festlegungen unberechtigt nach außen

    tragen, verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht und

    haben mit dem Verlust ihrer Funktion und den Ausschluss

    aus dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand zu rechnen.

 

§ 15 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

 

1. Die von dem geschäftsführenden Vorstand festgelegten

    Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins, die Versicherungs-

    prämien, Strom- und Wasservorauszahlungen, Umlagen

    und sonstige Zahlungen sind bis spätestens im ersten

    viertel Jahr eines jeden Jahres zu entrichten. Die

    Zahlungen sind Bringschulden. Jedes Mitglied ist

    verpflichtet, ihre Jahresabrechnung für Pacht, Umlagen,

    Strom, Wasser, Voraus- und Nachzahlungen in der Zeit

    vom 03.01. bis 25.02. des laufenden Jahres im

    Vereinsbüro gegen Unterschrift abzuholen.

 

2. Die von der Delegiertenversammlung gewählten

    Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse

    und Rechnungsführung zu prüfen. Dabei ist darauf zu

    achten, dass die Grundsätze einer sparsamen

    Geschäftsführung eingehalten werden und die Ausgaben

    im Rahmen des Haushaltsplanes erfolgen. Über jede

    Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und dem

    Vorstand zu übergeben. Das Ergebnis der Prüfungen ist

    der Delegiertenversammlung vorzutragen.

 

§ 16 Schlichtungsausschuss

 

1. Durch die Delegiertenversammlung sind drei Mitglieder als

    Schlichter für den Schlichtungsausschluss zu bestellen. Sie

    bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.

 

2. Der Schlichtungsausschuss verhandelt auf Antrag des

    Vorstandes, eines oder mehrerer Mitglieder über:

    • Beschwerden des /der Mitglieder über Auflagen oder

      Entscheidungen des Vorstandes

    • Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen

       Mitgliedern

 

3. Grundlagen für die Behandlung der Anträge sind:

    • Das Bundeskleingartengesetz

    • Diese Satzung

    • Die Gartenordnung des Vereins

    • Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie

    • Die Beschlüsse des Vorstandes

 

4. Der Schlichtungsausschuss hat den Beteiligten zu der

    Verhandlung mindestens sieben Tage vorher schriftlich zu

    laden. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht

    werden.

5. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne

    begründete Entschuldigung nicht vor dem Schlichtungs-

    ausschuss, gilt sein Verlangen als zurückgenommen.

6. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung zu

    versuchen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande,

    kann jeder Beteiligte den Schlichtungsausschuss des

    Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle e.V. anrufen.

7. Im Ergebnis der Verhandlung kann der Schlichtungs-

    ausschuss Empfehlungen an den Vorstand geben.

8. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

9. Vor der Verhandlung im Schlichtungsausschuss kann das

    Mitglied keine Klage erheben.

10.Die Verfahrenskosten setzt der Prüfausschuss fest und

     entscheidet, wer die Kosten zu tragen hat.

 

§ 17 Änderung des Zwecks; Auflösung des Vereins

 

1. Die Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung

    des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck

    einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden

    Vorstand, es sei denn, die Versammlung aller Mitglieder

    beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾

    Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

    seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

    an den -Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V.-

    der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des

    Kleingartenwesens auf gemein- nütziger Grundlage zu

    verwenden hat.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

 

1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt,

    Satzungsänderungen redaktioneller Art und die vom

    zuständigen Gericht am Anmeldeverfahren geforderten

    Änderungen oder Ergänzungen bzw. aus gesetzlichen oder

    steuerrechtlichen Gründen notwendig werdenden

    redaktionellen Änderungen dieser Satzung selbstständig

    vorzunehmen. Die Mitglieder des Vereins sind hierüber

    unverzüglich zu verständigen.

 

2. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie auch in männlicher Form.

 

3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt die nicht die übrigen Bestimmungen.

 

                                   ******

Diese Satzung in der vorliegenden Form, wurde in der Delegiertenkonferenz am

                               -15.03.2014-

von den anwesenden Mitliedern angenommen und beschlossen.