Satzung des Kleingartenvereins Dessauer Straße e.V.
Satzung des Kleingartenvereins Dessauer Straße e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen
„Kleingartenverein Dessauer Straße“ e.V.
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer 20233
eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale)
- Die Gartenanlage des Vereins liegt in Halle (Saale)
Gemarkung Halle (Saale)
Flur 9
Flurstück 16
50
- Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle (Saale) e.V. und
über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V. sowie dem
Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angeschlossen.
Er setzt sich auf Grund seiner Größe aus 4 Spartenabteilungen zusammen.
- Der Kleingartenverein Dessauer Straße e.V. ist Rechtsnachfolger der Kleingartengemeinschaft Dessauer Straße in der Stadtbezirksorganisation Halle Ost des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleinzüchter (VKSK).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit -Zweck, Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Ziele und Aufgaben des Vereins sind insbesondere
· die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns
· die Förderung einer ökologisch orientierten Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb der Gärten und der Anlage die Natur schützt und die Umwelt pflegt,
· in der Bevölkerung des Wohngebietes Interesse und Verständnis an und für die Gartenanlage zu wecken,
· Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit, dient der Eigenversorgung der Familien mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich,
· Die Pflege des gedeihlichen Zusammenlebens im Verein,
- des Vereinsfriedens,
- eines kameradschaftlichen Zusammenlebens im Verein,
- gegenseitiger Achtung und gegenseitiger Hilfe,
· die fachliche Beratung der Mitglieder in der gärtnerischen Nutzung sowie
Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße und kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten, auf der Grundlage des Bundesklein-gartengesetzes dieser Satzung, der Gartenordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sorge zu tragen.
- Maßgeblich für den Verein und seine Mitglieder sind das Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung, die Gartenordnung und die Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung, des erweiterten Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer
· 18 Jahre alt ist, diese Satzung ohne weitere Bedingungen anerkannt, einen Garten des Vereins zur Nutzung übernimmt und ihn gärtnerisch nutzt oder
· sich für den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht hat oder
· dem Verein als Fördermitglied beitreten will.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand des Vereins. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Der Bescheid über die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme
erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung und der
Gartenordnung an. Die Aufnahme in den Verein kann von der Zahlung einer
Sicherheitsleistung in Höhe bis zu 500,-€ abhängig gemacht werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Das Pachtverhältnis kann
mit dem Erben/Vermächtnisnehmer fortgeführt werden, wenn sie die Mitgliedschaft
beantragen und in den Verein aufgenommen werden, die Gemeinschaftsarbeit leisten,
welche auch durch eine Ersatzkraft geleistet werden können.
Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages
sind von der Mitgliederversammlung festzulegen.
Eine Ersatzkraft für die Ableistung der Gemeinschaftsarbeit ist nicht versichert.
Eine kurzfristige Versicherung muss beantragt werden.
4. Der Mitgliedsbeitrag, das Nutzungsentgelt und die Entgelte für gewährte
Leistungen/Umlagen durch/über den Verein sind jeweils zum 25.02. eines jeden Jahres
Anmerk.
Die Summe des Vorjahresverbrauches für Elektroenergie und Wasser, sind zu 100% bei Rechnungslegung im Voraus zuzahlen)
5. Bei Wohnungswechsel/Personalien ist die Änderung der Anschrift dem
geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft/Pachtverhältnis
1. Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss beendet.
2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum 30.11. eines jeden Kalenderjahres, spätestens am 3. Werktag im August erfolgen.
Die sich aus der Satzung und dem Bundeskleingartengesetz etc. ergebenen
Verpflichtungen bleiben bis zur Wiederverpachtung und Räumung des Gartens
bestehen. Der Vorstand kann Abweichungen von diesen Fristen zulassen.
a) Im Falle der Kündigung des Pachtvertrages durch den Pächter fällt die
Pachtfläche an den Kleingartenverein zurück und wird von diesem neu
verpachtet. Für diese Auseinandersetzung gelten folgende Bestimmungen:
b) Der Pächter hat vor Beendigung des Pachtverhältnisses die Pflicht, eine
Wertermittlung durch vom Vorstand benannte Wertermittler durchführen zu
lassen. Die durch die Wertermittlung entstandenen Kosten und noch
entstehenden sonstigen Forderungen des Vorstandes sind vom abgebenden
Pächter zu tragen.
c) Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des
Pachtverhältnisses den Kleingarten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen.
Dazu gehören:
die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Sperrmüll, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das gilt auch für das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat.
Anmerkung:
Waldbäume jeglicher Art müssen entfernt werden. Dazu gehören unter anderen auch Koniferen und haben keinen Bestandschutz.
§ 5 Ausschließungsverfahren
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,
b) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft insbesondere den Vereinsfrieden fortwährend stört
c) seine Pflichten zur Entrichtung der Beiträge und andere Leistung sowie den Gemeinschaftsstunden oder sonstigen Auflagen nicht nachkommt,
d) den ihm verpachteten Garten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel nicht in der vom Vorstand festgelegten Frist beseitigt,
e) ohne Genehmigung durch den Vorstand Bauten errichtet oder wesentlich verändert,
f) den Garten als ständigen Wohnsitz oder zu gewerblichen Zwecken nutzt,
g) den Garten oder die Laube einem Dritten zur Nutzung überlässt,
h) nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung nach zukommen,
i) sich herausstellt das eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3, Abs.1) von Anfang an nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist und den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise grob zuwiderhandelt oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht befolgt
In den Fällen der Buchstaben“ a.“ bis „ i.“ müssen mindestens 2 Abmahnungen in gleicher Sache erfolgt sein.
2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle im Verein erworbenen Rechte insbesondere das Recht zur
gärtnerischen Betätigung im überlassenen Garten sowie die Rechte am Vereinsvermögen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
3. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der
Beschluss ist mit Begründung dem Betroffenen schriftlich und persönlich zu übergeben oder als Einschreiben mit Rückschein zu zustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gehör zu gewähren.
4. Der geschäftsführende Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die
Tagesordnung der Vorstandssitzung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich einzuladen.
5. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses den
Schlichtungsausschuss kontaktieren. Dieser entscheidet.
6. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes
erfolgen, wer:
a) durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos
gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält oder
Vorstandsmitglieder bedroht und beleidigt werden
b) wenn das Mitglied mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder
sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen
Verpflichtungen nachkommt
c) das Mitglied mit dem Jahresbeitrag/Umlagen wiederholt im Folgejahr im
Verzug ist
d) die Gemeinschaftsarbeit verweigert
e) grobe Verstöße gegen die aktuellen Beschlüsse und Gartenordnung begeht
f) wer seine, zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Parzelle, mutwillig
verwildern lässt und keine Aktivitäten zu erkennen sind
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Auf Grund der Mitgliedschaft und mit Dieser verbunden besteht das Recht zur
gärtnerischer Betätigung in dem zur Nutzung überlassenen Garten. Dieses Recht kann
auch seine Familie ausüben.
2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 des
BGB.
3. Neben seinen allgemeinen Rechten ist das Mitglied insbesondere befugt,
an den Veranstaltungen des Vereins und der fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen und sich einzubringen.
Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen,
sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge an der begünstigten Versicherung zu beteiligen.
Die Rechte des Mitgliedes ruhen, bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden
finanziellen Leistungen.
4. Nach Maßgabe dieser Satzung können nur Mitglieder Anträge an die
Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
. Eine Zweitmitgliedschaft kann entsprechend gebührenpflichtig beantragt werden.
(s. § 3 Mitgliedschaft)
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied hat die Rechtsvorschriften des Bundeskleingartengesetzes, die Bestimmungen dieser Satzung, die Gartenordnung die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes einzuhalten sowie den Aufforderungen von Vorstandsmitgliedern nachzukommen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich an den fachlichen Schulungen zu beteiligen.
. Das Mitglied hat den Vertretern des Vorstandes oder dessen beauftrage Personen, bei Notwendigkeit und Gefahrenabwehr, den Zutritt zum Garten zu gewähren.
3. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln. Das
Mitglied haftet für Beschädigungen die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen
oder seinen Besuchern verursacht werden.
Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist verpflichtet, sich an Ruhezeiten
und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Es ist in gleicher Weise
für das Verhalten seiner Familienangehörigen und seiner Besucher verantwortlich.
§ 8 Baulichkeiten
1. Jede beabsichtigte Baumaßnahme ist nur schriftlich mit einer zeichnerischen
Darstellung beim Vorstand zu beantragen
2. Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen
ist erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich
vorliegt.
Bei der erlaubten Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des BKleingG,
des Baugesetzbuches und der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten.
Baulichkeiten, die den genannten Vorschriften widersprechen, sind nach Aufforderung
entschädigungslos zu entfernen.
§ 9 Tierhaltung
1. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen für die kurzfristige Haltung/Aufenthalt von Kleintieren auf der Parzelle,
kann der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des
Pachtvertrages mit schriftlichen Auflagen gestatten.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen
Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht nicht gestört werden.
2. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schäden. (Hunde, Katzen)
Jeder Tierhalter hat die Pflicht, Hinterlassenschaften seiner Tiere, zu entfernen sowie
ordnungsgemäß zu entsorgen.
§ 10 Gliederung des Vereins
1. Der Verein ist in vier Spartenabteilungen gegliedert.
2. Für jede Sparte ist ein Spartenverantwortlicher (erweiterter Vorstand) zuständig.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
Für besondere Aufgaben können Kommissionen oder Ausschüsse gebildet werden.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
- Die Satzungsänderung
- Der Erlass von Ordnungen, die das Verhalten innerhalb des Vereins regeln,
- Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes für 4 Jahre
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Schlichtungskommission
- Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes sowie des Kassenberichtes der Kassenprüfer
- Der Beschluss über Haushaltsvoranschlag
- Die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins und Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes
2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Einladung über
gemeldeter E-Mail-Adresse ist statthaft.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet mindestens
einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf auf
Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder einem Antrag von mindestens 33% der
Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat
durch Aushang in den Schaukästen der Gartenanlage „Dessauer Straße“ e.V., welche sich
jeweils an den 5 Außentüren befinden, mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von
Ort, Zeit, Tagesordnung und der vom geschäftsführenden Vorstand, seinen Mitgliedern
sowie den Kommissionen und Ausschüssen, gestellten Anträgen zu erfolgen.
4. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor deren
Termin beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Anträge, die aus der
Versammlung gestellt werden, sind zu behandeln, wenn sie von mindestens zwei Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden.
5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
8. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Wenn es die Mitgliederversammlung
mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließt, hat die Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Schaukästen zur
Kenntnis zu geben.
10. Der Vorstand kann zur Behandlung wichtiger Fragen sachkundige Personen oder Gäste
einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- Der Vorsitzende
- Der Stellvertreter des Vorsitzenden
- Der Kassenwart
- Der Schriftführer
Darüber hinaus kann der Vorstand Mitglieder als Beisitzer berufen, wenn damit die Delegierung bestimmter Aufgaben verbunden ist.
2. Der Verein wird im Rechtsverkehr
- Vom Vorsitzenden allein oder
- Vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertreten
3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied in geringfügiger
Beschäftigung anzustellen und mit der direkten Umsetzung der Geschäfte zu beauftragen.
4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:
· Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung des Entwurfes der Tagesordnung
· die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die laufende Geschäftsführung und Vertretung des Vereins
· Organisation und Pflege der Verwaltung sowie der Gemeinschaftseinrichtungen
· der Ausschluss von Mitgliedern und Abschluss bzw. Kündigung der Pachtverträge
· alle laufenden Geschäfte, Festsetzung und Abrechnung der Pachtverträge, Nebenkosten, Umlagen, Beiträge etc.
· Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen.
· Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auf Beschluss kann ihnen eine Ehrenamtspauschale in angemessener Höhe gezahlt
werden. Die Steuer- und Sozialrechtlichen Bestimmungen sind dabei einzuhalten.
Die Erstattung von nachgewiesenem Aufwand bzw. Reisekosten bleiben hiervon
unberührt.
5. Eine pauschalierte Aufwandsentschädigung oder Vergütung kann, auch für andere im
Verein, aktiv tätigen Mitglieder, gezahlt werden.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der
Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
bestellen.
7. Der Vorstand gem.§26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen
Aufgaben gem. §30 BGB beauftragen.
8. Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vereinsvorstand entscheidet in
Diesen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Beschlüsse des Vorstandes/erweiterten Vorstandes sind in einer Protokoll-Liste
festzuhalten vom Protokollführer/in und dem Vorsitzenden oder Stellvertreter zu
unterzeichnen.
9. Sitzungen des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich vom Vorsitzenden einberufen. Sie
sind nicht öffentlich.
10. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für die Fehler aus seiner
Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliche oder grob fahrlässiges
Verhalten vorzuweisen ist.
§ 14 Der erweiterte Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den 4 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Vorsitzenden der 4 Spartenabteilungen und
- den Vorsitzenden der Kommissionen
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind:
- Wenn sie alle Mitglieder betreffen, durch Aushang und -
- Wenn sie einzelne Mitglieder betreffen, dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, welche
vereinsinterne Beschlüsse, Absprachen und Festlegungen unberechtigt nach außen tragen,
verstoßen gegen die Verschwiegenheitspflicht und haben mit dem Verlust ihrer Funktion
und den Ausschluss aus dem Vorstand bzw. erweiterten Vorstand zu rechnen.
§ 15 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die von dem geschäftsführenden Vorstand festgelegten Mitgliedsbeiträge, der Pachtzins,
die Versicherungsprämien, Strom- und Wasservorauszahlungen, Umlagen und sonstige
Zahlungen sind bis spätestens im ersten viertel Jahr eines jeden Jahres zu entrichten.
Die Zahlungen sind Bringschulden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ihre Jahresab-
rechnung für Pacht, Umlagen, Strom, Wasser, Voraus- und Nachzahlungen in der Zeit
vom Januar bis 25.02. des laufenden Jahres im Vereinsbüro gegen Unterschrift
abzuholen.
2. Die von der Mitgliederversammlung und Vorstand gewählten Kassenprüfer,
mindestens 2 Mitglieder, haben mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Dabei ist darauf
zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden und
die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes erfolgen.
Über jede Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und dem Vorstand zu übergeben.
Das Ergebnis der Prüfungen ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit
3. Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und
unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
§ 16 Schlichtungsausschuss
1. Durch die Mitliederversammlung sind drei Mitglieder als Schlichter für den
Schlichtungsausschluss zu bestellen. Sie bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher.
2. Der Schlichtungsausschuss verhandelt auf Antrag des Vorstandes, eines oder mehrerer
Mitglieder über:
- Beschwerden des /der Mitglieder über Auflagen oder Entscheidungen des Vorstandes
- Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
3. Grundlagen für die Behandlung der Anträge sind:
- Das Bundeskleingartengesetz
- Diese Satzung
- Die Gartenordnung des Vereins
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
- Die Beschlüsse des Vorstandes
4. Der Schlichtungsausschuss hat den Beteiligten zu der Verhandlung mindestens sieben
Tage vorher schriftlich zu laden. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden.
5. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht
vor dem Schlichtungsausschuss, gilt sein Verlangen als zurückgenommen.
6. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung zu versuchen. Kommt eine gütliche
Einigung nicht zustande, kann jeder Beteiligte den Schlichtungsausschuss des
Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle e.V. anrufen.
7. Im Ergebnis der Verhandlung kann der Schlichtungsausschuss Empfehlungen an den
Vorstand geben.
8. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
9. Vor der Verhandlung im Schlichtungsausschuss kann das Mitglied keine Klage erheben.
10. Die Verfahrenskosten setzt der Prüfausschuss fest und entscheidet, wer die Kosten zu
tragen hat.
§ 17 Änderung des Zwecks; Auflösung des Vereins
1. Die Änderungen des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, es sei denn, die Versamm-
lung aller Mitglieder beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den -Stadtverband der Gartenfreunde Halle e.V.-
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemein-
nütziger Grundlage zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfüllt er dabei die gesetzlichen Vorgaben
§ 19 (alt §18) Schlussbestimmungen
1. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art und
die vom zuständigen Finanzamt und Registergericht am Anmeldeverfahren geforderten
Änderungen oder Ergänzungen bzw. aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen
notwendig werdenden redaktionellen Änderungen dieser Satzung selbstständig
vorzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind hierüber unverzüglich zu verständigen.
Satzungsänderungen treten mit der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft,
womit die vorherigen Satzungen gegenstandslos sind.
2. Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie
auch in männlicher Form.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
berührt die nicht die übrigen Bestimmungen.
Diese Satzung in der vorliegenden Form, wurde in der Delegiertenversammlung
am 27.09.2025 von den anwesenden Delegierten beschlossen.
Die vorherige (alte) Satzung ist ab sofort unwirksam