Gebührenordnung

 

 

Finanzordnung/Gebührenordnung

 

§ 01 Allgemeines

 

1.     Die Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

2.     Sollte es notwendig werden, können auch innerhalb des Geschäftsjahres durch den Vorstand Änderungen vorgenommen werden, um den finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen und somit Schäden für den Verein abzuwenden. Diese Änderung wird dann auf dem nächsten Pachtbescheid (Jahresrechnung) mit umgelegt.

 

 

§ 02 Mitgliedschaft und Pachtvertrag

 

1.      Bei Eintritt als Mitglied und Neu-Pächter sind  neben den Umlagen/Gemeinschaftsleistungen der Vereins-Jahresrechnung, folgende Zahlungen zu leisten:

 

·         Aufnahmegebühr                                           35,00 € 

·         Jahresmitgliedschaft Verein                            8,50 € 

·         Jahresmitgliedschaft Stadtverband             22,50 € 

·         Stromvorauszahlung                                      80,00 €  

·         Wasservorauszahlung                                    30,00 € 

·         Schlüssel f. Sicherheitsschließanlage je      35,00 € 

·         Sicherheitsleistung/Kaution                        200,00 €

 

Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt mit einer Frist von einem Monat, nachdem die Parzelle beanstandungslos übergeben wurde und keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein bestehen.

 

§ 03 Elektro und Wassergebühren

 

Für anfallende Kosten zum Strom- und Wasserverbrauch des laufenden Abrechnungsjahres werden Vorauszahlungen in Höhe von 100% des zurückliegenden Jahresverbrauches inkl. einer Grundgebühr wie folgt erhoben.

 

·         Grundgebühr Strom                                      12,00 € 

·         Grundgebühr Wasser                                     9,00 €

 

Sollten Abstellungen der Energie oder des Wassers auf fahrlässiges Verschulden eines Mitgliedes erfolgen, oder wenn  das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein schuldig bleiben, werden die Gebühren unter § 04 Pkt. 4 und 5 erhoben. Diese sind vor jedem Arbeitsgang an den jeweiligen Beauftragten bzw. im Büro in bar zu  zahlen, sonst erfolgt keine Zuschaltung. Sollte dabei auch Vereinseigentum (Leistungssystem der Wasserverteilung oder  der Energieverteilung) beschädigt werden, sind auch diese Kosten für Material und Reparatur von dem verursachenden  Pächter zu tragen (Schadensersatz)

 

Verlustrechnungsbeträge werden entsprechend - Jahresabrechnung der Versorger ermittelt.

 

§ 04 Bearbeitungsgebühren/Ordnungswidrigkeiten 

 

1.      Zahlungserinnerung                                                  10,00 € 

2.      Abmahnung                                                                10,00 € 

3.      fehlende Gartennummer                                         10,00 € 

4.      Adressermittlung                                                       15,00 € 

5.      Verschuldete An- und Abstellung Strom                20,00 € 

6.      Verschuldete An- und Abstellung Wasser              20,00 €

 

7.     Unentschuldigte Abwesenheit bei Ablesung 

der Zählerstände u. fehlender Stände                    10,00 € 

8.      Verlust Schließanlagenschlüssel                              50,00 € 

9.      Nachkauf/Bestellung Schlüssel                                35,00 €

 

§ 05 Gemeinschaftsstunden

 

 Je verpachteter Parzelle sind folgenden Gemeinschaftsstunden zu leisten:

 

            Alter                                         Anzahl Stunden 

            18- 69 Jahre                                       12 

            ab 70                                      06  (2 x 3 Stunden) 

ab 80                                      sind keine Stunden mehr zu leisten

 

Für jede nichtgeleistete Stunde ist ein Betrag in Höhe von 30,00 Euro zuzahlen.

  

§ 06 Jahresabrechnung und Ratenzahlungen

 

Die Jahresrechnung ist lt. Satzung spätestens zum 25.02. des Jahres fällig.

 

Kann ein Pächter in einem Jahr seiner Zahlungspflicht einmal nicht nachkommen, kann ein Ratenzahlungsvertrag geschlossen werden. Dieser ist unmittelbar nach Rechnungsabholung/Zustellung in Schriftform/Antrag im Büro zu stellen und wird in nur 3 Raten der Gesamtrechnung bewilligt.

 

Die Anrechnung der Pachtzahlung erfolgt erst mit Zahlung der letzten Rate. Bei Verzug einer Rate wird der Ratenzahlungsvertrag automatisch gekündigt und der Restbetrag ist sofort fällig. Bei Kündigung einer Ratenzahlung wird dem Pächter in Folgejahren keine Ratenzahlung mehr bewilligt. Nicht geduldet werden Keine bzw. eigenmächtige Ratenzahlungen.

 

Die Finanzordung ist laut Beschluss der Delegiertenversammlung vom 27.09.2025 ab sofort rechtskräftig.